Kirchensteuer

Kirchensteuer
Kir|chen|steu|er ['kɪrçn̩ʃtɔy̮ɐ], die; -, -n:
an die Kirchen (4) von ihren Mitgliedern zu zahlende Steuer:
monatlich Kirchensteuer[n] zahlen.

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Kịr|chen|steu|er 〈f. 21von der Kirche erhobene Steuer der Gemeindemitglieder

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Kịr|chen|steu|er, die:
von den ↑ Kirchen (4) von ihren Mitgliedern erhobene, vom Staat eingezogene Steuer.

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Kirchensteuer,
 
eine öffentlich-rechtliche Zwangsabgabe, die in Deutschland unter den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern erheben. Rechtliche Grundlage sind in Deutschland Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 6 Weimarer Reichsverfassung, die Kirchensteuergesetze der Länder sowie kircheneigene Vorschriften (Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse. Erhoben wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer in Höhe von 8 oder 9 % (je nach Bundesland). Von der Möglichkeit der direkten Bemessung nach dem Einkommen mithilfe eines kircheneigenen Tarifs wird derzeit kein Gebrauch gemacht. Meist ist eine Begrenzung der Kirchensteuer auf einen bestimmten maximalen Prozentsatz (3 bis 4 %) des zu versteuernden Einkommens vorgesehen, zum Teil findet eine solche (Kirchensteuerkappung) nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt. Die gezahlte Kirchensteuer ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe unbegrenzt abzugsfähig. Da seit 1996 bei der Inanspruchnahme von Kindergeld der einkommensteuerliche Kinderfreibetrag nicht mehr zum Zuge kommt (Kinderlastenausgleich) und sich dadurch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die als Zuschlagsteuer erhobene Kirchensteuer ergäbe, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ein fiktiver Abzug des Kinderfreibetrages vorgenommen; andererseits werden die seit 2001 nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Dividendenbezüge (nur) für die Berechnung der Kirchensteuer der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 51 a EStG).
 
Gläubiger der Kirchensteuer sind heute überwiegend die Landeskirchen beziehungsweise Diözesen, seltener (v. a. in den evangelischen Landeskirchen Rheinland und Westfalen) die örtlichen Kirchengemeinden. Steuerpflichtig sind nur die Mitglieder der steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Bei Ehepartnern, die Mitglieder verschiedener steuererhebender Religionsgemeinschaften sind (konfessionsversch. Ehe), wird für die Berechnung der jeweiligen Kirchensteuer eine dem einkommensteuerlichen Splitting entsprechende Halbteilung des ehelichen Gesamteinkommens vorgenommen. Gehört nur einer der beiden Ehepartner einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensversch. Ehe), so findet kein Splitting statt; die Kirchensteuer richtet sich dann allein nach dem Einkommen (beziehungsweise der dazugehörigen Einkommensteuer) des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners. Dies hat in der Praxis häufig dazu geführt, dass bei Ehepaaren der Allein- beziehungsweise Hauptverdiener aus der Kirche austrat, während der Ehepartner und die Kinder »zum Nulltarif« Mitglieder der Kirche blieben. Die evangelischen Landeskirchen in den meisten Bundesländern sowie einige katholische Bistümer erheben daher bei glaubensversch. Ehen ein besonderes (von der Höhe der Einkommensteuer unabhängiges) Kirchgeld. Die Höhe dieses Kirchgeldes richtet sich, wenn der der Kirche angehörende Ehepartner kein eigenes Einkommen hat, nach dem Lebensführungsaufwand. Mit Ausnahme von Bayern wird die Verwaltung (Veranlagung, Einziehung, Zwangsbeitreibung) der Kirchensteuer-Einkommensteuer durch die staatlichen Finanzämter durchgeführt. Die staatlichen Finanzverwaltungen erhalten dafür zwischen 2 % und 5 % des jeweiligen Kirchensteueraufkommens.
 
In Österreich finanzieren sich die Kirchen nach vereinsrechtlichem Muster auf der Grundlage des staatlichen Gesetzes vom 28. 4. 1939 und nach Maßgabe kirchlicher Beitragsordnungen durch Kirchenbeiträge. Dabei handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Zwangsleistungen, sondern um privatrechtliche Pflichtleistungen. Der Kirchenbeitrag der katholischen Kirche beträgt seit 1992 1,5 % des steuerpflichtigen Einkommens.
 
In der Schweiz steht die Kirchensteuerhoheit den Kantonen zu. Drei Kantone (Genf, Neuenburg und Waadt) sehen keine oder nur eine fakultative Kirchensteuer vor, in den übrigen Kantonen werden Kirchensteuern durch die Kirchengemeinden als Zuschlag zur staatlichen Einkommen- oder Vermögensteuer erhoben. In 20 Kantonen sind auch juristische Personen kirchensteuerpflichtig. - Viel beachtet wurde in der Kirchensteuerdiskussion in jüngster Zeit das 1990 in Italien eingeführte System der Teilzweckbindung der Einkommensteuer (ähnlich Spanien), bei dem der Steuerzahler wählen kann, ob ein Teil seiner Lohn- und Einkommensteuer entweder einem für soziale und humanitäre Zwecke bestimmten staatlichen Konto oder einem kirchlichen Konto gutgeschrieben wird.
 
 
Die älteste kirchliche Zwangsabgabe, der Zehnt, wurde unter den fränkischen Königen auch reichsrechtlich anerkannt, verlor im Hochmittelalter aber mehr und mehr ihren kirchensteuerlichen Charakter. Die Kirchensteuern in ihrer heutigen Form entstanden, nachdem im Gefolge der Säkularisation nach dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) die Kirchen ihre Kirchengüter und endgültig auch das Zehntrecht verloren und die begünstigten Landesfürsten die Verpflichtung zu finanziellen Ausgleichszahlungen übernommen hatten. Nach ersten Ansätzen in Lippe (1827), Oldenburg (1831) und Sachsen (1838) wurden in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts in den meisten deutschen Staaten Kirchensteuergesetze erlassen.
 
 
H. Engelhardt: Die K. in den neuen Bundesländern (1991);
 H. Marré: Die Kirchenfinanzierung in Kirche u. Staat der Gegenwart (31991);
 J. Giloy u. W. König: K.-Recht in der Praxis (1993).

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Kịr|chen|steu|er, die: von den Kirchen (4) von ihren Mitgliedern erhobene, vom Staat eingezogene Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.

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